Tätigkeiten

Betreuungen

Betreuung

 

Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter (gesetzlicher) Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Die Betreuerbestellung kann gemäß § 1896 BGB auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen erfolgen. Eine Anregung kann von jeder beliebigen Person ausgehen. Die Anregungen können bei den Betreuungsbehörden sowie bei jedem anderen Gericht eingereicht werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bestellung eines Betreuers erfolgt, obliegt dem Betreuungsgericht. In der Regel ist dies eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Betreuungsgericht hat zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen des § 1896 BGB in Verbindung mit § 278 und § 280 FamFG vorliegen.

In § 1896 BGB werden im Einzelnen genannt:
 
Der Betroffene ist volljährig.
 
Der Betroffene kann seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr besorgen.
 
Ursache dafür ist eine psychische Erkrankung oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung. 
Andere Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Nachbarn oder soziale Dienste oder Bevollmächtigte, stehen nicht zur Verfügung.
 
Einverständnis des Betroffenen mit der Betreuerbestellung.
 
Wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, ist eine Betreuerbestellung auch gegen dessen geäußerten Willen möglich.
 
Im Gesetz zum familienrechtlichen Verfahren FamFG werden zwei weitere Voraussetzungen genannt:
 
Es liegt mindestens ein ärztliches Attest vor. Sofern die Betreuerbestellung gegen den geäußerten Willen des Betroffenen vorgenommen werden soll, muss ein Sachverständigengutachten vorliegen (§ 280 FamFG).
 
Der Betreute wurde zuvor vom Richter angehört (§ 278 Abs. 1 FamFG).

Betreuung - ein wichtiges und sensibles Thema