Mutter muss Umgang fördern

Ist im Rahmen einer Umgangsregelung ein Elternteil dazu verpflichtet worden, das in seiner Obhut befindliche Kind positiv auf die Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten und an ihn herauszugeben, so stellt es einen mit Zwangsgeld zu ahndenden Verstoß nach § 33 FGG dar, wenn der Obhutsinhaber es der freien Entscheidung des Kindes überlässt, ob es mit dem anderen Elternteil zu Umgangszwecken mitgehen möchte.

In seiner Urteilsbegründung schrieb das OLG Karlsruhe:

Die Mutter darf sich nicht im Hintergrund halten und den Kontakt zum Vater der ‚freien Disposition des Sohnes überlassen. Angesichts der mittlerweile eingetretenen Entfremdung komme so nie ein Kontakt zustande. So schließe man den Vater faktisch von seinem Umgangsrecht aus, was der Mutter anscheinend ganz recht sei. Sie müsse jedoch ihre Abneigung zu dem Mann überwinden und im Interesse des Kindes dessen Umgang mit dem Vater fördern. Sie habe das Kind dem Vater ‚eigenhändig zu übergeben‘, damit dem Jungen klar werde, dass sie den Kontakt billige und er sich dem Vater nicht länger entziehen könne. Wenn die Mutter nicht endlich eine konstruktive Haltung einnehme, werde man sie mit einem Zwangsgeld von 500 Mark zur ‚künftigen Pflichterfüllung anhalten‘.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2001 – 5 WF 96/01 –