Im wesentlichen begründete das Familiengericht das mit der Persönlichkeit des Vaters, dem es nicht möglich wäre eine Umgangssituation herzustellen, in der ein unbeschwerten Kontakt mit seinen beiden Kindern möglich wäre.So nicht, urteilte das OLG und hob den Beschluss des Familiengerichts auf. Offenbar wollte das Familiengericht sich einer Entscheidung entziehen und damit den Umgang des Vaters ausschliessen. Das Gericht wollte sich dem Antrag des Vaters auf Neuausgestaltung des Umgangs damit wohl auf elegante Art und Weise entziehen.
Umgangsausschluss nur bei Kindeswohlgefährdung
Dann hätte das Familiengericht das aber in seine Urteilsbegründung aufnehmen müssen. Denn wenn das Familiengericht für längere Zeit den Umgang ausschliessen wolle, so müsse dieses begründet werden. Das Kind hat ein verfassungsrechtlich geschützen Umgang mit beiden Elternteilen. Ein Umgangsausschluss kann nur dann angeordnet werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls erkennbar ist und dieser nur durch einen Umgangsauschluss vorgebeugt werden könne.
Der Umgangsberechtigte darf auch nicht der Willkür des betreuenden Elternteils ausgeliefert sein
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2012 – 9 UF 6/12