Das OLG Brandenburg hat am 31.05.2012 im Verfahren 9 UF 6/12 beschlossen, das Eltern einen Anspruch auf eine inhaltlich nachvollziehbare Umgangsregelung haben und das eine Festlegung des Umgangs nicht hinausgezögert werden dürfe, nur weil man nicht feststellen könne, ob der Umgang dem Wohl des Kindes diene…
Der Vater hatte zunächst nur einen begleiteten Umgang beim Familiengericht erhalten und wollte nun das ein unbegleiteter Umgang stattfindet und das Familiengericht deswegen den vorherigen Umgangsbeschluss abändert. Die Mutter beantragte darauf hin, den Umgang auszusetzen.Das Familiengericht kam dann zu der Überzeugung, das es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass für eine Umgangsregelung gibt.
Im wesentlichen begründete das Familiengericht das mit der Persönlichkeit des Vaters, dem es nicht möglich wäre eine Umgangssituation herzustellen, in der ein unbeschwerten Kontakt mit seinen beiden Kindern möglich wäre.So nicht, urteilte das OLG und hob den Beschluss des Familiengerichts auf. Offenbar wollte das Familiengericht sich einer Entscheidung entziehen und damit den Umgang des Vaters ausschliessen. Das Gericht wollte sich dem Antrag des Vaters auf Neuausgestaltung des Umgangs damit wohl auf elegante Art und Weise entziehen.

Umgangsausschluss nur bei Kindeswohlgefährdung

Dann hätte das Familiengericht das aber in seine Urteilsbegründung aufnehmen müssen. Denn wenn das Familiengericht für längere Zeit den Umgang ausschliessen wolle, so müsse dieses begründet werden. Das Kind hat ein verfassungsrechtlich geschützen Umgang mit beiden Elternteilen. Ein Umgangsausschluss kann nur dann angeordnet werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls erkennbar ist und dieser nur durch einen Umgangsauschluss vorgebeugt werden könne.

Der Umgangsberechtigte darf auch nicht der Willkür des betreuenden Elternteils ausgeliefert sein

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2012 – 9 UF 6/12