Vollzugseinrichtung übernimmt während Dauerbeurlaubung nicht mehr Verantwortung für Lebensführung des Untergebrachten

Hält sich ein Antragsteller im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug in einer eigenen Wohnung auf, unterfällt er nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls befand sich seit Ende 2015 im Maßregelvollzug. Mitte 2017 erhielt er die höchste Lockerungsstufe des achtstufigen Lockerungskonzepts, die u.a. die Möglichkeit einer Langzeitbeurlaubung in eine eigene Wohnung vorsah. Im März 2018 mietete er eine solche an und zog nach Beurlaubung in diese ein. Der Beklagte lehnte seinen Antrag auf Bewilligung von SGB II-Leistungen ab, da im Maßregelvollzug befindliche Personen vom Leistungsbezug ausgeschlossen seien. Das Sozialgericht Duisburg verurteilte ihn hingegen zur Leistungsgewährung.

LSG verneint Ausschluss von Grundsicherungsleistungen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung des Beklagten zurück. Ein Leistungsbegehrender, der sich im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug in einer eigenen Wohnung aufhalte, sei nicht nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Denn mit dem Beginn dieser Form der Beurlaubung sei die Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und damit ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beendet. Ein dem Maßregevollzug Unterworfener werde in diesem Moment aus der kontrollierenden Aufsicht der Vollzugsanstalt befreit. Diese übe bei einem gewährten Probewohnen in einer eigenen Wohnung zwar noch eine mittelbare Kontrolle über die Lebensführung aus, jedoch entfalle die für den Vollzug typische Gestaltung und Kontrolle der äußeren Struktur des täglichen Lebens des Untergebrachten durch die Maßregelvollzugseinrichtung vollständig. Die Vollzugseinrichtung übernehme in diesem Fall nicht mehr die Verantwortung für die Lebensführung des Untergebrachten. Die in der individuellen Betreuungsvereinbarung getroffenen Bestimmungen über die jederzeitige Erreichbarkeit usw. hätten zwar die Handlungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt, jedoch seine tägliche Lebensführung nur mittelbar beeinflusst. Eine tägliche Kontrolle oder Beaufsichtigung sei nicht erfolgt.